WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.04.2026 / 15:05 CET/CEST
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WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750

ISIN-Code: DE 000 750 750 1

Eindeutige Kennung: abe18695c2ebf011b55096c6c2a55906 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG


Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 der WashTec AG, Augsburg, am Dienstag, den 12. Mai 2026, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (Einlass ab ca. 9.30 Uhr (MESZ)), in der IHK für Augsburg und Schwaben, Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.

Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 38.139.702,55 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 2,50 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 33.205.810,00.

b)

Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von Euro 4.933.892,55 auf neue Rechnung.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 694.646 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.

Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 15. Mai 2026, zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (Michael Drolshagen, Sebastian Kutz, Andreas Pabst) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Ulrich Bellgardt, Susanne Heckelsberger, Dr. Hans Liebler, Heinrich von Portatius, Dr. Alexander Selent, Sabine Simeon Aissaoui, Peter Wiedemann) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:

 

Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:

 

Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.

Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung erfolgt vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist, mit Wirkung zum Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes und steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die WashTec AG nach dem deutschen Umsetzungsgesetz verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2026 eine (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen, und dass diese extern zu prüfen ist sowie dass die Bestellung des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

7.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Hans Liebler wird durch seine Mitteilung der Mandatsniederlegung vom 15. Februar 2026 mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2026 am 12. Mai 2026 enden. Es ist daher eine Neuwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Somit ist ein neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Er berücksichtigt insbesondere die vom Aufsichtsrat der WashTec AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Bei der Wahl soll von der in Ziffer 8.2 der Satzung der WashTec AG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von ca. fünf Jahren zu bestellen. Hierdurch sollen die Wahlrechte der Aktionäre gestärkt und den Anforderungen einer modernen Corporate Governance Rechnung getragen werden.

Wahlvorschlag Francisco de Juan

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Francisco de Juan, Madrid, Spanien, Managing Partner und Chief Investment Officer (CIO) bei Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A., Madrid, Spanien, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2026 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Herrn Francisco de Juan in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

keine

Mitgliedschaften von Herrn Francisco de Juan in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

GUALA CLOSURES S.p.A., Spinetta Marengo AL, Italien (Mitglied im “Consiglio di Amministrazione” - Verwaltungsrat)

-

ALIMAK Group AB, Stockholm, Schweden (Mitglied im „Valberedning“ - Nominierungsausschuss)

Angaben zum Kandidaten gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Herr Francisco de Juan ist Managing Partner und Chief Investment Officer (CIO) bei Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A., Madrid, Spanien. Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A. übernimmt die Investmentmanagementfunkton für verschiedene alternative Investmentfonds, insbesondere für den Fonds EQMC ICAV, Dublin, Irland. EQMC ICAV und Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A. sind direkt (EQMC ICAV) bzw. indirekt (Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A.) wesentlich im Sinne von C.13 DCGK (d.h. mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien) an der WashTec AG beteiligt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass dieser den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.

Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt II. »Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung« wiedergegeben und auf unserer Internetseite unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

abrufbar. Die vom Aufsichtsrat beschlossene Zielsetzung für seine Zusammensetzung einschließlich des Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat sowie der Stand der Umsetzung einschließlich einer Qualifikationsmatrix zum 31. Dezember 2025 sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2025 dargestellt, die auf unserer Internetseite unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich ist und auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

II.

Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

Angaben über den unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Francisco de Juan, Madrid, Spanien

Managing Partner und Chief Investment Officer (CIO) bei Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A., Madrid, Spanien

Jahrgang 1975

Nationalität: Spanisch

Ausbildung:

Herr Francisco de Juan studierte an der Universidad Pontificia Comillas, Madrid, Spanien, Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1999 mit einem Doppelabschluss Bachelor of Arts in Business Administration und Bachelor of Arts in Law ab.

Beruflicher Werdegang:

Herr Francisco de Juan begann seine Karriere 1999 bei Lehman Brothers Europe Limited in London, Großbritannien, in der Abteilung „Investment Banking - Financial Institutions Group“, wo er zum Associate aufstieg, bevor er von 2003 bis 2006 als Senior Equity Research Analyst zu CA Cheuvreux (heute Kepler Cheuvreux) in Madrid, Spanien, wechselte. Ende 2006 wechselte er zu Alantra EQMC Asset Management SGIIC, S.A., Madrid, Spanien, wo er zunächst als Investment Director des QMC-Fonds tätig war und seit 2010 seine derzeitige Position als Managing Partner und Chief Investment Officer (CIO) innehat.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

GUALA CLOSURES S.p.A., Spinetta Marengo AL, Italien (Mitglied im “Consiglio di Amministrazione” - Verwaltungsrat)

-

ALIMAK Group AB, Stockholm, Schweden (Mitglied im „Valberedning“ - Nominierungsausschuss)

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 13.976.970 Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG somit insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt 13.976.970 Stimmrechte gewähren. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung entfallen davon 694.646 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die - selbst oder durch Bevollmächtigte - an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich. Der Nachweis hat sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und Ziffer 9.5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - d.h. auf Montag, 20. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu beziehen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 5. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse zugehen:

WashTec AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, ebenso wie die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) (hierzu nachfolgend unter 3.) können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Übermittlung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Anmeldungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes über Intermediäre gemäß § 67c AktG müssen der Gesellschaft ebenfalls bis spätestens Dienstag, den 5. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie Vollmachts- und Weisungserteilungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) über Intermediäre gemäß § 67c AktG sind danach noch möglich und müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 11. Mai 2026, 18.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

3.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

anmeldestelle@computershare.de

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen von den Aktionären die oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen (sowie ggf. für eine Änderung oder den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) vor der Hauptversammlung muss die Vollmacht zusammen mit den Weisungen (bzw. ggf. deren Änderung oder Widerruf) bis Montag, den 11. Mai 2026, 18.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sein:

WashTec AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch bis zum vom Versammlungsleiter benannten Zeitpunkt an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien angepassten Gewinnverwendungsvorschlag (bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie). Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer vorgesehenen Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung an die Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen bzw. Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer feiertags, zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (MESZ) unter den vorab genannten Kontaktdaten der Anmeldestelle angefordert werden.

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können unter Beachtung der vorgenannten Maßgaben auch auf eine beliebige andere formgerechte Art und Weise als durch das vorgenannte Formular erfolgen.

4.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten für ein und denselben Aktienbestand mehrere voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung als vorrangig betrachtet.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. gemäß § 67c AktG über Intermediäre, 3. in Papierform.

Bei fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes können Aktionäre auch kurzfristig entscheiden, ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Bei persönlicher Teilnahme an der Hauptversammlung kann ein Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht erfolgen.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt zugegangen ist, gilt: Die Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt angesehen.

5.

Weitere Informationen zur Abstimmung gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2018/1212

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Punkten 2 bis 7 der Tagesordnung haben verbindlichen Charakter. Unter dem Punkt 8 der Tagesordnung hat die vorgesehene Abstimmung empfehlenden Charakter.

Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten (Stimmenthaltung).

6.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft, Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden Unterlagen können im Internet unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

eingesehen und heruntergeladen werden (vgl. § 124a AktG). Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

veröffentlicht.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.

7.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

7.1

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (anteiliger Betrag entspricht 174.713 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 4 AktG auch für die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß § 122 AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 11. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

WashTec AG
Vorstand
c/o Abteilung Global Legal and Compliance
Argonstraße 7
86153 Augsburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

7.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

WashTec AG
Abteilung Global Legal and Compliance
Argonstraße 7
86153 Augsburg
E-Mail: legal@washtec.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Bis spätestens zum Ablauf des 27. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der Gesellschaft

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen). Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. vorgetragen werden.

7.3

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß Ziffer 9.12 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen.

7.4

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

8.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung sind in der für Deutschland im maßgeblichen Zeitraum relevanten mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

9.

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter

https://ir.washtec.de/hauptversammlung/

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

 

Augsburg, im März 2026

WashTec AG

Der Vorstand



01.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


Sprache: Deutsch
Unternehmen: WashTec AG
Argonstraße 7
86153 Augsburg
Deutschland
E-Mail: legal@washtec.com
Internet: https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
ISIN: DE0007507501

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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