Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in virtuell (i.S.d. Aktiengesetz: Kornwestheim, Deutschland) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in virtuell (i.S.d. Aktiengesetz: Kornwestheim, Deutschland) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.04.2026 / 15:05 CET/CEST
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Wüstenrot & Württembergische AG Kornwestheim - ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 - Eindeutige Kennung des Ereignisses:
GMETWUW120260513RSDE0008051004 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft

 

zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 13. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)

ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter) durchgeführt und für die Aktionärinnen und Aktionäre der Wüstenrot & Württembergische AG und ihre Bevollmächtigten live im passwortgeschützten Online-Service übertragen (www.ww-ag.com/hv-service-ww). Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer kann den mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden. Als Zugangspasswort verwenden die Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, das bei der Registrierung selbst gewählte Zugangspasswort. Alle übrigen im Aktienregister Eingetragenen erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ein individuelles Passwort für die Nutzung des Online-Service, das diese individuell anpassen können.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter. Weitere Informationen zur Teilnahme und der Wahrnehmung Ihrer Aktionärsrechte entnehmen Sie bitte dem Teil B. dieser Einberufung.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist der Campus der Wüstenrot & Württembergische AG, W&W-Platz 1, 70806 Kornwestheim.


TEIL A.
TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Diese Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB), die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f Abs. 1 und 315d HGB sowie den Konzernnachhaltigkeitsbericht (nach ESRS) als zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB.

Die Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2025 beendete Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 26. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur zugänglich zu machen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 74.449.545,13 wie folgt zu verwenden:

EUR 0,65 Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 60.937.318,00
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen EUR 13.000.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 512.227,13
Gesamt EUR 74.449.545,13

Eigene Aktien der Gesellschaft sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Zum 31. Dezember 2025 hat die Gesellschaft keine eigenen Aktien gehalten. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet, der bei einer unveränderten Ausschüttung von EUR 0,65 je gewinnberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für den insgesamt ausgeschütteten Betrag und den Gewinnvortrag vorsieht.

Die Dividendenzahlung ist entsprechend § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am Montag, den 18. Mai 2026, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Wüstenrot & Württembergische AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist diesem beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich. Dort wird er auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2026 und das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2027 und vorsorgliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

a)

Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Lageberichten für das Geschäftsjahr 2026 und das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2027, wenn und soweit derartige unterjährige Abschlüsse und Lageberichte einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.

Die Bestellung umfasst auch die Prüfung der IFRS-Fonds-Reportings der Spezial-Sondervermögen des Wüstenrot & Württembergische-Konzerns sowie die Prüfung der Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und Gruppenebene gem. § 35 Abs. 2 VAG.

b)

Vorsorgliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Die Bestellung eines solchen Prüfers sieht Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Umsetzung frühestens im Laufe von 2026 erwartet. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsorglich für den Fall, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2026 eingeführt werden sollte.

Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte abgegeben wurde und dem Risiko- und Prüfungsausschuss keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) genannten Art auferlegt wurde.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 13 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat eine Vergütung. Die Vergütungshöhe wurde zuletzt durch die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 angepasst. Das Vergütungssystem sowie die Vergütungshöhe wurden zuletzt durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 bestätigt. In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu erheblichen Aufwänden im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerrelevanz des Sitzungsgeldes. Ferner sieht das aktuelle Vergütungssystem eine Vergütung für jede Mitgliedschaft in einem Ausschuss vor. Dies gilt auch für den Vermittlungsausschuss, der in den vergangenen Jahren nicht getagt hat, sowie den Nominierungsausschuss, der zuletzt maximal einmal jährlich getagt hat.

Der Hauptversammlung wird daher vorgeschlagen, nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG einen Beschluss über die Anpassung der Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und eine entsprechende Satzungsänderung zu fassen. Die Vergütung soll dahingehend angepasst werden, dass ab dem Geschäftsjahr 2027 kein Sitzungsgeld mehr für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder Ausschüssen des Aufsichtsrats bezahlt wird. Im Gegenzug soll die Grundvergütung von bislang EUR 27.500 auf nunmehr EUR 37.000 jährlich angehoben werden. Ferner soll für die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss sowie im Nominierungsausschuss künftig keine gesonderte Vergütung mehr gewährt werden. Ebenfalls entfällt damit die Vergütungserhöhung für den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz in diesen Ausschüssen. Die übrigen Regelungen sollen unverändert bleiben. Der Vorstand soll angewiesen werden, die Satzungsänderung nicht vor dem 1. Januar 2027 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, sodass auch die Änderungen der Satzung erst in diesem Zeitpunkt wirksam werden.

Die zur Beschlussfassung vorgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist einschließlich der sinngemäßen Angaben nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG („Aufsichtsratsvergütungssystem“) über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich. Dort wird sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Die zur Beschlussfassung vorgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der sinngemäßen Angaben nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird zudem in Erfüllung von §§ 113 Abs. 3 Satz 6, 120a Abs. 2 AktG gemeinsam mit dem von der Hauptversammlung zu fassenden Beschluss mindestens zehn Jahre kostenfrei über die Internetseite der Gesellschaft (derzeit: www.ww-ag.com/de/ueber-uns/vorstand-und-aufsichtsrat/verguetung) öffentlich zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf EUR 37.000 festgesetzt;

b)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (einschließlich des Aufsichtsratsvergütungssystems) gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird entsprechend des über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemachten Vorschlags mit Wirkung zum 1. Januar 2027 angepasst;

c)

§ 13 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Aufsichtsratsmitglieder, die einem oder mehreren Ausschüssen angehören, erhalten für ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Ausschuss eine zusätzliche feste Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt; setzt die Hauptversammlung keinen Betrag fest, gilt der Betrag des Vorjahres. Für Ausschussvorsitzende erhöht sich die zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit um 150 % und für ihre Stellvertreter um 75 % des von der Hauptversammlung festgesetzten Betrages gemäß Satz 1. Für die Mitgliedschaft, den Vorsitz sowie den stellvertretenden Vorsitz im Vermittlungsausschuss sowie im Nominierungsausschuss wird keine zusätzliche feste Vergütung gemäß Satz 1 und Satz 2 gewährt.“;

d)

§ 13 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben;

e)

der bisherige § 13 Absatz 5 der Satzung wird zu § 13 Absatz 4;

f)

der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderungen gemäß der Beschlussfassung zu den Punkten c), d) und e) nicht vor dem 1. Januar 2027 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

8.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs.1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 12 Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern gewählt werden.

Dr. Frank Ellenbürger hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2026 niedergelegt. Daher ist durch die Hauptversammlung ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

Gemäß § 96 Abs. 2 AktG setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 wurde nicht widersprochen. Bei einer Anzahl von zwölf Aufsichtsratsmitgliedern ist mathematisch aufzurunden und der Aufsichtsrat muss sich demnach aus mindestens je vier Frauen und vier Männern zusammensetzen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat jeweils sechs Frauen und sechs Männer an. Die Quoten werden damit derzeit erfüllt und werden auch nach der Wahl in jedem Fall erfüllt sein.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahl des Nachfolgers soll für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt, erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Nominierungsausschusses vor, Dr. Christof Hasenburg, Rechtsanwalt & Notar, wohnhaft in Berlin, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit den Zielen, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannt hat, dem Diversitätskonzept und mit dem Kompetenzprofil, das der Aufsichtsrat für sich erarbeitet hat.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Dr. Christof Hasenburg Mitglied des Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V. ist, welcher mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält.

Der Lebenslauf von Dr. Christof Hasenburg, einschließlich einer Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten und Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien ist dieser Einberufung als Anlage beigefügt und ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich.

TEIL B.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 93.749.720 Aktien ausgegeben. Sämtliche Aktien lauten auf den Namen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 93.749.720. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG hat von seiner Ermächtigung in § 14 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit § 118a AktG Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Das bedeutet:

-

Keine physische Teilnahme. Eine physische Teilnahme der Aktionärinnen oder Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.

-

Übertragung im Internet (Online-Service). Die virtuelle Hauptversammlung wird am 13. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet für Aktionärinnen und Aktionäre über den von der Gesellschaft eingerichteten passwortgeschützten Online-Service unter www.ww-ag.com/hv-service-ww übertragen. Für das bloße Verfolgen der Übertragung der Hauptversammlung im passwortgeschützten Online-Service genügt der Zugang zum Online-Service und es ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Das bloße Verfolgen der Übertragung ohne Anmeldung ermöglicht noch keine Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung versammlungsbezogener Aktionärsrechte.

-

Anmeldeerfordernis. Aktionärinnen und Aktionäre, die über das bloße Verfolgen der Hauptversammlung im Online-Service hinaus an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen (und zum Beispiel das Stimmrecht ausüben, zur Tagesordnung sprechen, Fragen stellen oder Widersprüche erklären) wollen, müssen hierfür im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein und sich bis spätestens am Mittwoch, den 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden (siehe nachstehend unter 3.).

-

Nutzung des Online-Service. Der Zugang zur Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten erfolgen über den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft. Für die Nutzung des Online-Service benötigen die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das dazugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer kann den mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden. Als Zugangspasswort verwenden die Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, das bei der Registrierung selbst gewählte Zugangspasswort. Alle übrigen im Aktienregister Eingetragenen erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden, ein individuelles Passwort für die Nutzung des Online-Service.

-

Stimmrechtsausübung. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (siehe nachstehend unter 4.) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter (siehe nachstehend unter 5.). Darüber hinaus ist auch eine Vollmachtserteilung an Dritte möglich. Auch bevollmächtigte Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter) können jedoch nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen und auch sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe nachstehend unter 6.).

-

Anträge und Wahlvorschläge. Elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen und Aktionäre können in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Sinne von § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG stellen (siehe nachstehend auch unter 9.2.).

-

Stellungnahmen. Ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können bis spätestens am Donnerstag, den 7. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform über den Online-Service Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen. Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden von der Gesellschaft bis spätestens am Freitag, den 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), den ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären über den Online-Service zugänglich gemacht (siehe nachstehend unter 9.3.).

-

Redebeiträge. Elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären steht in der virtuellen Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation zu. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen der Aktionärin beziehungsweise dem Aktionär und der Gesellschaft in der virtuellen Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, wenn die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation nicht sichergestellt ist (siehe nachstehend unter 9.4.).

-

Auskunftsrecht. Elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, in der virtuellen Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Es ist geplant, dass der Versammlungsleiter festlegt, dass solche Fragen in der virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation gestellt werden können (siehe nachstehend unter 9.5.).

-

Erklärung von Widersprüchen. Elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen und Aktionäre können im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären (siehe nachstehend unter 9.6.).

Voraussichtlich ab Mittwoch, den 6. Mai 2026, wird der wesentliche Inhalt der Rede des Vorstandsvorsitzenden im Internet unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich sein. Abweichungen der in der Hauptversammlung gehaltenen Rede von dem vorab veröffentlichten Inhalt bleiben vorbehalten.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (über das bloße Verfolgen der Übertragung der Hauptversammlung im Online-Service hinaus) und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionärinnen oder Aktionäre im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich außerdem bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.

3.1

Anmeldung

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ)

elektronisch über den Online-Service im Internet unter

 

www.ww-ag.com/hv-service-ww

oder unter der Adresse

 

Wüstenrot & Württembergische AG
Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

oder per E-Mail an

 

hv-service.wwag@adeus.de

zugehen. Für die Anmeldung über den Online-Service benötigen die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort (siehe dazu oben „Nutzung des Online-Service" unter 2.).

3.2

Eintragung im Aktienregister

Für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 3. dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionärin oder Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach Ablauf des 6. Mai 2026, d. h. nach dem 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), sog. Technical Record Date, eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 6. Mai 2026 zu, wird die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung wirksam; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister ausgetragen werden soll.

Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der virtuellen Hauptversammlung zu stellen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aktionärinnen und Aktionäre sich (wie vorstehend unter 3. dargestellt) bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung spätestens bis Mittwoch, den 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), angemeldet haben und im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen und Widerruf der Stimmabgabe können über den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Online-Service unter www.ww-ag.com/hv-service-ww erfolgen (siehe dazu oben „Nutzung des Online-Service“ unter 2.). Die elektronische Stimmabgabe über den internetgestützten Online-Service kann bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen. Aktionärinnen, Aktionäre und Aktionärsvertreter werden gebeten, ihr Stimmrecht nach Möglichkeit frühzeitig auszuüben.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen der Stimmabgabe können zudem auch postalisch oder per E-Mail vorgenommen werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall spätestens bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung

unter der Adresse

 

Wüstenrot & Württembergische AG
Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

oder per E-Mail an

 

hv-service.wwag@adeus.de

zugehen. Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformular verwendet werden, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich gemacht wird. Ferner erhalten alle im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich nicht für die Versendung der Einladung per E-Mail angemeldet haben, das Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformular zusammen mit der Einladung postalisch übersandt.

5.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionärinnen und Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter in oder bereits vor der virtuellen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter sind die unter 3. dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen sie rechtzeitig Weisung erhalten. Sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung können über den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Online-Service unter www.ww-ag.com/hv-service-ww erfolgen. In diesem Fall können die Erteilung und die Änderung von Weisungen spätestens bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf oder Änderung können zudem auch postalisch oder per E-Mail vorgenommen werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall spätestens bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung

unter der Adresse

 

Wüstenrot & Württembergische AG
Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

oder per E-Mail an

 

hv-service.wwag@adeus.de

zugehen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformulars erteilt werden, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich gemacht wird. Ferner erhalten alle im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich nicht für die Versendung der Einladung per E-Mail angemeldet haben, das Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformular zusammen mit der Einladung postalisch übersandt.

Auch nach der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter können die Aktionärinnen und Aktionäre entscheiden, die Rechte in der virtuellen Hauptversammlung selbst wahrzunehmen oder durch andere Bevollmächtigte wahrnehmen zu lassen.

6.

Bevollmächtigung Dritter

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch andere Bevollmächtigte, z. B. durch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung Dritter sind die unter 3. dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionärinnen und Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl - wie vorstehend unter 4. beschrieben - oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter- wie vorstehend unter 5. beschrieben - ausüben.

Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform.

Für die Nutzung des Online-Service benötigen Bevollmächtigte eigene Zugangsdaten. Diese erhalten sie nach Erteilung der Vollmacht per Post zugesandt. Wir empfehlen daher, dass Vollmachtserteilungen möglichst rechtzeitig vor der virtuellen Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft erfolgen bzw. dieser nachgewiesen werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird - der Textform und können postalisch oder per E-Mail an die vorstehend unter 3. genannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden. Die Erteilung und der Widerruf einer Bevollmächtigung sind zudem auch über den Online-Service möglich.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG - das sind insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - und von Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG - dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater - gilt das Textformerfordernis nicht. Stattdessen ist § 135 AktG zu beachten. Danach ist unter anderem die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner sollten etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehene Regelungen mit diesem abgeklärt werden.

Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformulars erfolgen, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich gemacht wird. Ferner erhalten alle im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich nicht für die Versendung der Einladung per E-Mail angemeldet haben, das Anmelde-, Vollmachts- und/oder Briefwahlformular zusammen mit der Einladung übersandt.

Bevollmächtigt ein Aktionär oder eine Aktionärin mehr als eine Person, ist die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

7.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmabgabe kann die Anmeldung sowie Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung oder Widerruf gemäß § 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte

 

BIC : ADEUDEMMXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. Die Aktionärsnummer (Company Register Shareholder Identification) muss Teil einer gültigen Instruktion sein. Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis Mittwoch, 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Vollmachts- und Weisungserteilungen und deren Änderung oder Widerruf über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis Dienstag, 12. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

8.

Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben per Briefwahl oder Änderungen von Stimmabgaben oder Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter ein, hat jeweils die zeitlich zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge der Erklärungen nicht erkennbar oder unklar, werden vorrangig die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die Erklärungen per E-Mail, hiernach über SWIFT übermittelte Erklärungen und schließlich die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

Sofern von Aktionärinnen, Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter eingehen, hat ebenfalls jeweils die zeitlich zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang. Ist die Reihenfolge nicht erkennbar, werden unabhängig vom Übermittlungsweg vorrangig die Briefwahlstimmen berücksichtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.

Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Bei der Ausübung der Aktionärsrechte sollten Sie beachten, dass es bei der Versendung auf dem Postweg zu erheblichen Zustellungsverzögerungen kommen kann.

9.

Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre

9.1

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 95.603 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dabei müssen die Aktionärinnen und Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen findet § 121 Abs. 7 AktG entsprechend Anwendung. Danach ist der Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den

 

Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG
- Hauptversammlung -
z. Hd. Frau Dr. Margret Obladen
Leiterin Konzernrecht
70801 Kornwestheim

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 12. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt.

9.2

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG

Jede Aktionärin und jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, auch vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge, einschließlich des Namens der Aktionärin oder des Aktionärs, sind von der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse

 

Wüstenrot & Württembergische AG
- Hauptversammlung -
Frau Dr. Margret Obladen
Leiterin Konzernrecht
70801 Kornwestheim

oder per E-Mail an

 

hauptversammlung@ww-ag.com

zugehen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww. Betrifft der zugänglich zu machende Vorschlag einer Aktionärin oder eines Aktionärs die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, versieht der Vorstand den Vorschlag mit

-

dem Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Abs. 2 AktG,

-

der Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde und

-

der Angabe, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,

-

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

-

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

-

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält,

-

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag der Aktionärin oder des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

-

wenn derselbe Gegenantrag der Aktionärin oder des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

-

wenn die Aktionärin oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass sie beziehungsweise er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

-

wenn die Aktionärin oder der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen oder Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sofern die Aktionärin oder der Aktionär, die beziehungsweise der den Antrag gestellt hat, nicht im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionärin oder Aktionär eingetragen und zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist, muss der entsprechende Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre das Stimmrecht zu ordnungsgemäß gestellten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ab deren Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft ausüben können.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können auch während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation gestellt werden. Die Videokommunikation erfolgt über den Online-Service zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.ww-ag.com/hv-service-ww. Die Gesellschaft behält sich vor, gemäß § 130a Abs. 6 AktG die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen der jeweiligen Aktionärin beziehungsweise dem jeweiligen Aktionär und der Gesellschaft in der virtuellen Hauptversammlung vor dem entsprechenden Redebeitrag der Aktionärin beziehungsweise des Aktionärs zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, wenn die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

9.3

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen müssen in Textform bis Donnerstag, den 7. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über den Online-Service unter der Internetadresse www.ww-ag.com/hv-service-ww eingehen. Der Umfang ist auf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) begrenzt.

Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen allen ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären bis zum Ablauf des 8. Mai 2026, also bis spätestens zum Freitag, den 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugänglich machen. Das Zugänglichmachen erfolgt über den Online-Service unter der Internetadresse www.ww-ag.com/hv-service-ww. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einer ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionärin oder einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gesondert gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.

Bei der Zugänglichmachung von Stellungnahmen wird die Gesellschaft die Namen der Verfasserinnen und Verfasser der Stellungnahmen offenlegen. Mit dem Einreichen der Stellungnahme erklären sich Aktionärinnen und Aktionäre oder Bevollmächtigte mit der Veröffentlichung der Stellungnahme unter Offenlegung des Namens und des Wohnorts bzw. Sitzes einverstanden.

9.4

Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Der Redebeitrag kann Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG umfassen.

Die Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service unter der Internetadresse www.ww-ag.com/hv-service-ww anzumelden. Das nähere Verfahren wird der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung erläutern.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen der Aktionärin beziehungsweise dem Aktionär und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzungen für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww.

9.5

Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG

Alle ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen, Aktionäre sowie Aktionärsvertreter können gem. § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Es ist geplant, dass der Versammlungsleiter festlegt, dass Fragen in der virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation gestellt werden können. Die Gesellschaft behält sich für diesen Fall vor, gemäß § 130a Abs. 6 AktG die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen der jeweiligen Aktionärin beziehungsweise dem jeweiligen Aktionär und der Gesellschaft in der virtuellen Hauptversammlung vor dem entsprechenden Redebeitrag der Aktionärin beziehungsweise des Aktionärs zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, wenn die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Wird einer elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärin oder einem elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann diese Aktionärin oder dieser Aktionär über den Online-Service verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die virtuelle Hauptversammlung aufgenommen werden.

9.6

Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung

Aktionärinnen und Aktionäre, die zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, über den Online-Service unter www.ww-ag.com/hv-service-ww gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gem. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG zu erklären. Die Erklärung ist über den Online-Service von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.

10

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung wird mitsamt den Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten einschließlich der Informationen nach § 124a AktG von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ww-ag.com/go/ir/hv-ww zugänglich sein. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG.

11

Information zum Datenschutz für Aktionärinnen und Aktionäre

Die Wüstenrot & Württembergische AG, W&W-Platz 1, 70806 Kornwestheim, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre (z. B. Name und Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen, Aktionären und Aktionärsvertretern ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionärinnen und Aktionäre, für die Verfolgung und Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung zum Online-Service sowie für die Führung des Aktienregisters rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) i. V. m. §§ 67, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung zweckdienlich sind, auf Grundlage der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO). Soweit die Aktionärinnen und Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel über die Anmeldestelle und gegebenenfalls von dem Letztintermediär, der die Aktien für die Aktionärinnen und Aktionäre verwahrt. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich.

Zudem ist es für den Betrieb des Online-Services erforderlich, technisch erforderliche Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu speichern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem Browsereinstellungen so vorgenommen werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings die Nutzung des Online-Services beeinträchtigen oder verhindern.

Die von der Wüstenrot & Württembergische AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionärinnen, Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft und der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionärinnen und Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die sich im Online-Service zugeschaltet haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere für das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionärinnen und Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen sowie bei der Publikation von Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären im Online-Service.

Im Online-Service können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern, die zuvor Anträge oder Wahlvorschläge eingereicht haben oder ein Aktionärsrecht in der Hauptversammlung ausüben, den teilnahmeberechtigten Zuschauern zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre und der Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Soweit dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, übermittelt die Gesellschaft zudem ggf. personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DS-GVO i. V. m. §§ 118 ff. AktG oder der jeweiligen gesetzlichen Mitteilungspflicht oder, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten besteht, die berechtigten Interessen der Gesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO).

Die Gesellschaft löscht oder anonymisiert die personenbezogenen Daten der Aktionärinnen, Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die zweijährige Einsichtnahmefrist für das Teilnehmerverzeichnis nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen ist, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder andere Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionärinnen und Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Recht auf Datenübertragbarkeit). Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft verarbeitet, steht den Aktionärinnen und Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionärinnen, Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter: Wüstenrot & Württembergische AG, Datenschutzbeauftragter, W&W-Platz 1 in 70806 Kornwestheim, +49 (0)7141 16 0, E-Mail: dsb@ww-ag.com.


Kornwestheim, im März 2026

Der Vorstand


TEIL C.
ANLAGE ZU TOP 8 (WAHL ZUM AUFSICHTSRAT)

LEBENSLAUF DR. CHRISTOF HASENBURG

Persönliche Daten Geburtsdatum: 15.07.1964
Geburtsort: Bochum
Ausbildung Studium der Rechtswissenschaften und anschließende Promotion, Universität Bielefeld
Steuerberaterexamen
Wirtschaftsprüferexamen
Notarielle Fachprüfung
Beruflicher Werdegang 11/1992 - 06/1998
Greiffenhagen GmbH WPG StBG, Bielefeld:
Prüfungs-, Rechts- und Steuerberatungsmandate, ab 03/1996 Prokura
07/1998 - 07/2026
KPMG AG WPG, Berlin:
1998 - 2000 Manager und Senior Manager, Audit Commercial Clients
Berlin, ab 07/1998 Prokura
2000 - 2003 Partner, Audit Commercial Clients Berlin
2003 - 2007 Partner, Department of Professional Practice Audit
2007 - 2012 Partner, Quality & Risk Management
2012 Partner, Audit Leadership
2012 - 2025 Partner, Audit Financial Services
05/2025 Beendigung aktive Tätigkeit
Seit 06/2025 Rechtsanwalt und Notar in eigener Kanzlei, Berlin
Facharbeit Seit 09/2018 Mitglied im Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer KdöR,
seit 09/2022 1. Vizepräsident
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien und weitere wesentliche Tätigkeiten Keine

 



01.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.


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